Abgeschlossen
2. Juli 2013 - 15. Oktober 2013

Waffenverordnung (WV)

Mit der Teilrevision der Waffenverordnung (SR 514.541) soll das in Artikel 12 Absatz 1 genannte (Waffen-)Verbot für Angehörige bestimmter Staaten (sog. „Länderliste“) an die aktuellen Entwicklungen angepasst werden. Gleichzeitig soll in Artikel 18 Absatz 4 der Waffenverordnung neu geregelt werden, dass auch eine Kopie des Strafregisterauszugs, welcher allenfalls von der eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil übertragenden Person einzuholen war, dem kantonalen Waffenbüro einzureichen ist. Artikel 12 Absatz 2 der Waffenverordnung erfährt zudem eine Anpassung an den Wortlaut der übergeordneten gesetzlichen Regelung von Artikel 7 Absatz 2 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 (SR 514.54).