Verordnung über die Abgeltung ausserordentlicher Kosten kantonaler Organe bei ihrer Tätigkeit als gerichtliche Polizei des Bundes
Die neuen Artikel 17 Absatz 4 und 257 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) schaffen eine generelle gesetzliche Grundlage für die Abgeltung, und Artikel 17 Absatz 6 BStP beauftragt den Bundesrat, die Art der ausserordentlichen Kosten und die Ansätze der Abgeltung in einer Verordnung festzulegen.