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Anlässlich der Aufnahme der ersten von der EG geprüften Wirkstoffe in die Anhänge der Biozidprodukteverordnung wurde die Notwendigkeit manifestiert, die zur Verwendung der Wirkstoffe in Biozidprodukten von der EG festgelegten Bedingungen und Auflagen gegebenenfalls an die hiesigen Verhältnisse anpassen zu können. Nebst diesem - angesichts der anstehenden Aufnahme weiterer Wirkstoffe - zeitlich dringlichen Revisionspunkt soll es künftig möglich sein, Anerkennungen aus einem EU-Mitgliedstaat mit Auflagen oder Bedingungen auszugestalten, wenn spezifische schweizerische Verhältnisse dies erfordern.