Anpassungen im Firmenrecht für Kollektiv-, Kommandit- und Kommanditaktiengesellschaften sowie Einzelunternehmen mit folgendem Ziel: Wenn ein Unternehmen seinen Firmennamen einmal gewählt hat, sollte dieser beibehalten werden können, sofern die Rechtsform klar ist und keine Täuschungsgefahr besteht. In diesem Rahmen sollte der Kern der Firma möglichst frei wählbar sein, wie dies für Aktiengesellschaften, GmbH und Genossenschaften bereits der Fall ist.