Die Vorlage umfasst Anpassungen, die bedingt sind einerseits durch die letzten und die aktuell anstehenden Änderungen des Geldwäschereigesetzes (insbesondere durch diejenigen des geplanten Bundesgesetzes zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière) und andererseits direkt durch die Empfehlungen der Groupe d'action financière (GAFI) für den Spielbankenbereich. Zudem erfolgen Streichungen von Wiederholungen von höherrangigem Recht.
Der Bundesrat hat am 24. März 2010 in die Wege geleitet, durch eine Revision der VSBG gewisse Unterscheidungskriterien zwischen A- und B-Spielbanken der heutigen Situation anzupassen; unter anderem wird die Anzahl der maximal zugelassenen Geldspielautomaten in B-Spielbanken erhöht. Die im Spielbankengesetz (SBG; SR 935.52) verankerte grundsätzliche Unterscheidung bleibt bestehen. Weiter wird die Inbetriebnahme von technischen Überwachungssystemen bei Tischspielen in allen Spielbanken geregelt. Überarbeitet wurden ebenfalls die Verordnungsbestimmungen zur Gewährleistung des guten Rufs und der einwandfreien Geschäftstätigkeit der Spielbanken und der mit diesen verbundenen Personen.
Im Hinblick auf die per 1. Januar 2009 umzusetzende Behördenreorganisation gemäss dem neuen Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMAG) sind die geltende Börsenverordnung-EBK (BEHV-EBK) sowie die Übernahmeverordnung (UEV-UEK) den veränderten Rahmenbedingungen anzupassen. Die EBK und die Übernahmekommission (UEK) haben in enger Zusammenarbeit ihre jeweiligen Erlasse umfassend überarbeitet und unterbreiten den interessierten Kreisen und betroffenen Ämtern die Entwürfe für die neue Börsenverordnung-FINMA (BEHV-FINMA) und die neue Übernahmeverordnung (UEV) zur Anhörung.
Mit der vorgeschlagenen Änderung der Bankenverordnung soll die für die Devisenhändler geltende Ausnahme von der Bewilligungspflicht aufgehoben werden. Die Anhörung erfolgt in Absprache mit der Eidg. Finanzverwaltung.
Revision Art. 69; Ausnahmen im Bereich der Öffnungszeiten des Tischspielbereichs.
Die geltende Verordnung ist an die Neuerungen der Gesetzgebung, an die Erfahrungen aus den ersten Jahren der Aufsichtstätigkeit der ESBK und an die revidierten Empfehlungen der Financial Action Task Force on Money Laundring (FATF / GAFI) anzupassen.
Mit der Revision der Spielbankenverordnung wird der Progressionssatz für alle Spielbanken harmonisiert. Restriktionen im Spielangebot, denen Casinos mit einer Konzession B im Vergleich zu den Grand Casinos (Konzession A) unterliegen, werden vermindert. B-Casinos sollen in Zukunft ihr Spielangebot aus den gleichen Tischspielarten zusammenstellen dürfen wie die Grand Casinos; die Zahl der Tischspiele bleibt aber beschränkt. Die für B-Casinos geltenden Höchsteinsätze und -gewinne werden erhöht.