Neue Verordnung zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015 mit ausführenden Regeln namentlich zu den neuen Finanzmarktinfrastrukturen und zum Derivathandel.
Aufgrund der Revision der Aufsichtsverordnung (AVO; SR 961.011), die am 1. Juli 2015 in Kraft getreten ist, wird die AVO-FINMA teilrevidiert und mit zwei neuen Bestimmungen ergänzt. Erstens wird eine Bestimmung zur Kaution von ausländischen Versicherungsunternehmen aufgenommen; dabei handelt es sich in erster Linie um eine Korrektur der Regelungsstufe. Zweitens wird aufgrund einer Kompetenzdelegation in der AVO (Art. 111b AVO) eine Bestimmung betreffend die Mindestgliederung der Jahresrechnung von Versicherungsunternehmen erlassen. Die revidierte AVO-FINMA soll im Dezember 2015 in Kraft treten.
Im Jahr 2012 wurden die Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF), welche die international anerkannten Standards zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorimusfinanzierung bilden, teilrevidiert. In der Folge wurde am 12. Dezember 2014 das entsprechend revidierte Geldwäschereigesetz (GwG) von den Eidgenössischen Räten verabschiedet. Der vorliegende Entwurf der GwV-FINMA trägt dem revidierten GwG Rechnung und konkretisiert dessen Bestimmungen. Ferner berücksichtigt er die angepassten Empfehlungen der FATF, die vom bisherigen gesetzlichen Rahmen bereits abgedeckt wurden. Daneben fliessen gewonnene Erkenntnisse aus der Aufsichtspraxis der FINMA und neuere Entwicklungen seitens des Marktes mit in die überarbeitete Verordnung ein.
Per 1. März 2013 traten die Teilrevisionen des Kollektivanlagengesetzes (KAG) und der Kollektivanlagenverordnung (KKV) in Kraft. Die Revisionen ändern ebenfalls die Grundlagen für die KKV-FINMA. Daher erfordern diese Änderungen eine umfassende Überarbeitung der KKV-FINMA. Es soll der Anlegerschutz vor dem Hintergrund der geänderten nationalen und internationalen Standards gestärkt und die Erhaltung des Marktzugangs zur EU unterstützt werden. Dazu werden unter anderem die Anforderungen an die Risikomessung von derivativen Finanzinstrumenten, die Verwaltung von Sicherheiten, die Master-Feeder-Strukturen sowie das Riskmanagement von Fondsleitungen, SICAV und Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen präzisiert. Zudem werden die Einzelheiten zur Berechnung der De-Minimis Schwelle von Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen und deren Berufshaftpflichtversicherungen geregelt. Im Bereich der Rechnungslegung werden die Bestimmungen an das neue Rechnungslegungsrecht gemäss OR angepasst.