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Aufgrund der Erkenntnisse der vergangenen Jahre aus Praxis, Wissenschaft und Evaluationen ist es angezeigt, dass die bestehende Stundentafel für die Volksschule revidiert wird. Der vorliegende Vorschlag soll sowohl Bewährtes als auch Neues ermöglichen.
Dank der Definition der Unterrichtszeit in Minuten statt in Lektionen ist es nicht mehr zwingend notwendig, den Unterricht in einem 45-Minuten-Rhythmus zu organisieren. Darüber hinaus erhalten die Schülerinnen und Schüler mehr Zeit für das selbstorganisierte Lernen; somit kann die Lernzeit bedarfsgerechter eingesetzt und gezielt an den überfachlichen Kompetenzen gearbeitet werden.
Der Regierungsrat hat die Justizdirektion ermächtigt und beauftragt, zum Entwurf des Agglomerationsprogramms Unteres Reusstal 5. Generation die öffentliche Mitwirkung durchzuführen. Für die 5. Generation wurde ein Fokus auf die teils seit Jahren geplante Erschliessung der ESP Arbeitsplatzgebiete, begleitet durch eine verstärkte Koordination der ESP, die verträgliche Entwicklung von Schlüsselarealen, die Ortskernbelebung, die ökologische Vernetzung und Ausweitung des Natur- und Landschaftsschutzes, die siedlungsorientierte Umgestaltung von Strassenräumen und die Verkehrssicherheit gelegt. Die Massnahmen verteilen sich dabei auf den A- und B-Horizont sowie auf Eigenleistungen.
2006 führte der Kanton Uri für die Behörden und die Verwaltung des Kantons das Öffentlichkeitsprinzip ein. Seither regelt das Gesetz vom 26. November 2006 über das Öffentlichkeitsprinzip der kantonalen Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz; OeG) den Zugang Privater zu amtlichen Dokumenten des Kantons. Das Öffentlichkeitsgesetz macht detaillierte Vorgaben, ob und inwieweit im Einzelfall ein amtliches Dokument des Kantons zugänglich gemacht werden kann bzw. muss.
Mit der Schaffung der Justizverwaltung auf den 1. Januar 2020 entfiel die bisherige Zuständigkeit des Regierungsrats, die administrativen Belange der Gerichte im Rahmen seiner ordentlichen Tätigkeit zu besorgen. Seither verwalten sich die richterlichen Behörden unter der Leitung des Obergerichts in organisatorischer, sachlicher und personeller Hinsicht selbst, soweit das Gerichtsorganisationsgesetz nichts anderes bestimmt.
Im Hinblick auf die Schaffung der autonomen Justizverwaltung wurde die Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden, die am 1. September 1988 in Kraft getreten ist, letztmals revidiert. Gemäss Artikel 27 Gerichtsgebührenverordnung gehört der Erlass des Reglements über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden neu in die Zuständigkeit des Obergerichts.
Das vom Obergericht des Kantons Uri revidierte Gerichtsgebührenreglement trat am 1. Oktober 2022 in Kraft. Nach ersten Erfahrungen mit dem neuen Recht zeigt sich, dass die Gerichtsgebührenverordnung zum Teil zu starr ist. So ist es nicht möglich, Gerichtsgebühren als Pauschalen (inklusive sämtlicher Kosten) festzulegen. Dies entspricht nicht mehr den Bedürfnissen der Praxis. Auch bestehen in der Gerichtsgebührenverordnung einige Widersprüche und Unklarheiten. So ist zwar mit derJustizverwaltung durch die Gerichte grundsätzlich das Obergericht zuständig, die Gerichtsgebührenverordnung in einem Reglement näher auszuführen. Verschiedentlich verweist die Gerichtsgebührenverordnung aber immer noch auf Reglemente des Regierungsrats. Fragen stellen sich auch im Zusammenhang mit der Zuständigkeit zur Gewährung von Zahlungserleichterungen und der Herabsetzung und dem Erlass von Gerichtsgebühren.
Mit der vorliegenden Teilrevision der Gerichtsgebührenverordnung sollen bestehende Widersprüche innerhalb der Verordnung sowie zum Gerichtsgebührenreglement, zum Gerichtsorganisationsgesetz und weiteren Rechtserlassen beseitigt werden. Schliesslich soll in Übereinstimmung mit der Gerichtsgebührenverordnung auch die allgemeine Gebührenverordnung (RB 3.2512) dahingehend angepasst werden, dass das Amt für Finanzen über die Abschreibung von nicht einbringlichen Gebühren und Barauslagen entscheidet und nicht die Finanzdirektion.
Mit der Volksabstimmung vom 27. September 2020 hat das Urner Stimmvolk der Änderung des kantonalen Gesetzes über Fuss- und Wanderwege (Kantonales Fuss- und Wanderweggesetz [KFWG]; RB 50.1161) zugestimmt. Am 1. Januar 2021 ist das geänderte Fuss- und Wanderweggesetz in Kraft getreten. Damit ist neu im KFWG auch die Planung, die Realisierung und der Unterhalt von Bikewegen geregelt. Gestützt auf Artikel 15 Absatz 3 KFWG wird der Regierungsrat beauftragt, die Ausrichtung von Beiträgen in einem Reglement festzulegen.
Der Regierungsrat hat die Baudirektion an seiner Sitzung vom 25. Juni 2024 ermächtigt und beauftragt, zur Teilrevision der kantonalen Gewässernutzungsverordnung (GNV) eine Vernehmlassung durchzuführen.
Am 25. September 2022 hat das Urner Volk der Revision des Gesetzes über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) zugestimmt. Im Rahmen der Anschlussgesetzgebung ist auch die Verordnung über den freiwilligen Musikunterricht an der Volksschule (VMV; RB 10.1462) zu revidieren. Einen tiefgreifenden Eingriff in das heute geltende System des freiwilligen Musikunterrichts an der Volksschule beinhaltet die Revision nicht. Sie soll aber sicherstellen, dass der freiwillige Musikunterricht in Uri auch in Zukunft zu tragbaren Bedingungen für Schülerinnen und Schüler sowie Eltern und Erziehungsberechtigte angeboten werden kann.
Im Februar 2019 überwies der Landrat eine Motion von Adriano Prandi für «Günstigere familienexterne Betreuung von Kindern auch in Uri». In der Folge erarbeitete die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion eine Gesetzesvorlage. Im Rahmen des Gesetzgebungsprojekts wurde das System zur Finanzierung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Uri analysiert. Dabei zeigte sich, dass das heutige System die Vereinbarkeit von Familie und Beruf nicht im gewünschten Masse fördert und nicht massgeblich zur Standortattraktivität des Kantons Uri beiträgt. Mit dem neuen Gesetz über die Unterstützung der familienergänzenden Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz) und der dazugehörigen Verordnung soll diesen Herausforderungen nun begegnet werden.
Die Gesetzesänderung basiert auf der Motion Alois Brand, Spiringen, zur Anpassung der kantonalen Entschädigungsansätze für landwirtschaftliches Kulturland bei Enteignungen. Die Motion verlangt, die rechtlichen Grundlagen für den Kanton und die Gemeinden so anzupassen, dass bei Enteignungen von landwirtschaftlichem Kulturland das Dreifache des Schätzungswertes entschädigt wird.
Das Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG; SR 816.1) ist 2017 in Kraft getreten. Mit einer Revision des EPDG in zwei Schritten will der Bundesrat die Kompetenz- und Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen sowie die Finanzierung nachhaltig verbessern. Da die umfassende EPDG-Revision mehrere Jahre in Anspruch nimmt und frühestens 2027 zu erwarten ist, wird in einer vorgezogenen Teilrevision die Übergangsfinanzierung geregelt. Die Teilrevision soll bis Ende 2024 umgesetzt werden. Um den Verpflichtungen aus Bundesrecht nachkommen zu können und die Einführung des EPD im Kanton Uri zu fördern, muss eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Die Inkraftsetzung der neuen Verordnung ist auf den 1. Januar 2025 geplant.
Im Rahmen des Gesetzes über die Förderung der Kultur im Kanton Uri (Kulturförderungsgesetz, RB. 10.8111) wurden Beiträge an Kunst- und Bau-Projekte bei kantonalen Bauten und bei umfassenden Sanierungen vorgesehen. Mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf sollen nun das Verfahren sowie die Beitragshöhen formell geregelt werden.
Schwerpunkt dieser Vorlage bildet der Nachvollzug diverser neuer Bundeserlasse. Neben diesen zwingend erforderlichen Anpassungen soll zusätzlich die Motion Simon Stadler zu Anerkennung und Wertschätzung der Pflege und Betreuung von Angehörigen zu Hause umgesetzt werden. Ausserdem sollen die bislang unbegrenzten Steuerabzüge, namentlich der Kinderdrittbetreuungs- und der Fahrkostenabzug, neu mit einem Höchstbetrag versehen werden.