Quelle
www.notes.zh.ch

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Abgeschlossen
26. Februar 2023 - 30. Mai 2023

Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess

Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (Änderung; Organisation der Friedensrichterkreise)

Mit der Motion KR-Nr. 364/2022 vom 3. Oktober 2022 betreffend optimierte Organisation der Friedensrichterkreis ersuchen Michael Biber, Bachenbülach, Thomas Marthaler, Zürich, und Urs Glättli, Winterthur, den Regierungsrat, die gesetzliche Grundlage zu schaffen, damit zwei oder mehr Gemeinden die Aufgaben einer gemeinsamen Friedensrichterin oder eines gemeinsamen Friedensrichters wirkungsvoll organisieren können. Ziel der Motion ist es, den Gemeinden zu ermöglichen, nicht nur wie bisher mittels Zweckverband, sondern neu auch mittels Anschlussvertrag einen gemeinsamen Friedensrichterkreis zu bilden. Ausserdem sollen die beteiligten Gemeinden den Sitz des gemeinsamen Friedensrichteramtes und den Wahlkreis vereinbaren können.

Unter geltendem Recht hat gemäss § 53 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG) jede politische Gemeinde mindestens eine Friedensrichterin oder einen Friedensrichter, wobei mehrere Gemeinden desselben Bezirks die Aufgaben des Friedensrichteramts gemeinsam besorgen lassen können. Dies setzt gemäss § 53 Abs. 2 GOG die Bildung eines Zweckverbandes voraus. Neu sollen mehrere Gemeinden desselben Bezirks auch mittels eines Anschlussvertrages einen Friedensrichterkreis bilden können, weshalb es einer Änderung der § 53 Abs. 1 und 2 GOG bedarf.