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Quelle
www.notes.zh.ch

Die Publikation auf Demokratis ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die zuständige Behörde.

Laufend
6. Januar 2025 - 7. April 2025

Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010

Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG; Änderung; Parteistellung von Behörden in Strafverfahren)

Der Bund und die Kantone können bestimmten Behörden im Strafverfahren volle Parteirechte einräumen. Dadurch können diese Behörden im Strafverfahren unter anderem Akteneinsicht beanspruchen, an Verfahrenshandlungen teilnehmen, zu Eingaben anderer Parteien Stellung nehmen, an der Hauptverhandlung teilnehmen, die Eröffnung und Begründung eines Entscheids beanspruchen sowie Rechtsmittel ergreifen. Im Kanton Zürich bestehen solche vollen Parteirechte bereits im Tierschutz-, im Sozialhilfe-, im Jagd- und im Wasserrecht. Vielen Umweltbehörden kommen bislang jedoch keine vollen Parteirechte zu. Das erschwert die Rechtsdurchsetzung im Umweltbereich. Aber auch in weiteren, klar umrissenen Rechtsgebieten besteht Handlungsbedarf: Bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden des Strafgerichts, bei Steuerbetrug und Veruntreuung von Quellensteuern sowie bei Straftaten im Zusammenhang mit Covid-19-Härtefallmassnahmen. Deshalb soll mit der vorliegenden Änderung wenigen zusätzlichen Behörden Parteirecht im Strafverfahren eingeräumt werden. Durch diese Anpassungen kann Bundes- und kantonales Recht zufriedenstellend umgesetzt werden.