Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Steuerung des ambulanten Bereichs
Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 muss im Hinblick darauf, dassdie Bestimmung betreffend Zulassungsbeschränkung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abläuft, angepasst werden. Der Bundesrat schlägt vor, dass die Kantone die Möglichkeit erhalten, den ambulanten Bereich im Falle einer Überversorgung (Möglichkeit zur Zulassungsbeschränkung nach Konsultation einer Kommission aus Vertreterinnen und Vertretern der Versicherten, Leistungserbringer und Versicherer) oder einer Unterversorgung (Möglichkeit, geeignete Massnahmen zu treffen) zu steuern. Die Kantone müssen ausserdem die Tätigkeit der Spitäler im ambulanten Bereich regeln. Der Bundesrat erhält die subsidiäre Kompetenz, in die Tarife einzugreifen, wenn ein Kanton keine Vorkehrungen getroffen hat und das dortige Kostenwachstum über dem gesamtschweizerischen Kostenwachstum liegt.