Teilrevision der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (BMV)
Artikel 23 der BMV hält fest, dass das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) Fremdsprachendiplome anerkennen kann. Die Diplomprüfung ersetzt die ganze Abschlussprüfung in der entsprechenden Sprache im Rahmen der Berufsmaturitätsprüfung. Das Resultat aus einer Diplomprüfung, welche während der Dauer des Berufsmaturitätsunterrichts absolviert wurde, wird immer in eine Prüfungsnote umgerechnet, unabhängig davon, ob das Fremdsprachendiplom erteilt werden konnte oder nicht. Haben Personen eine Diplomprüfung bereits vor Beginn des Berufsmaturitäts-unterrichts abgelegt, so wird das Resultat nur dann in eine Prüfungsnote umgerechnet, wenn das Fremdsprachendiplom erteilt worden ist, dieses zu Beginn des Berufsmaturitätsunterrichts nicht älter als 3 Jahre ist und zum Zeitpunkt der Absolvierung vom SBFI anerkannt war.