Umsetzung der Motion 12.3979 «Verkehrserleichterungen für elektrische Mobilitätshilfen»
Die vorgeschlagenen Änderungen zielen darauf ab, bei den Verkehrsregeln die stehrollerartigen Fahrzeuge vollständig und die rikschaartigen Fahrzeuge weitgehend den langsamen E-Bikes gleichzustellen. Stehrollerartige Fahrzeuge dürften damit neu zum Beispiel Velowege benützen und ab 14 Jahren mit dem Führerausweis für Motorfahrräder («Töffliausweis») und ab 16 Jahren ohne Ausweis gefahren werden. Auch rikschaartige Fahrzeuge dürften auf den Veloweg, sofern sie nicht breiter als ein Meter sind. Zum Führen eines rikschaartigen Fahrzeugs berechtigen eine breite Palette von Ausweisen: Jegliche Motorradausweise, der Ausweis B (Personenwagen) oder auch der Ausweis F (Ausweis bis 45 km/h). Je nach Ausweis ist somit das Fahren einer Rikscha ab 16 Jahren möglich. <br />
Gleichzeitig soll die Revision genutzt werden, um klarer zu regeln, wer motorisierte Rollstühle benutzen darf. Mit motorisierten Rollstühlen darf auf Trottoirs und andern Fussgängerflächen gefahren werden. Dieses Privileg ist heute im Strassenverkehrsrecht an das Fahrzeug (Rollstuhl) und nicht an den Benutzer (gehbehinderte Person) geknüpft. Neu soll deshalb klar geregelt werden, dass nur gehbehinderte Personen motorisierte Rollstühle auch auf Fussgängerflächen fahren dürfen.