Revision der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) im Bereich der Holzverbrennung
Diese Änderung der Luftreinhalte-Verordnung setzt die Forderung der parlamentarischen Initiative von Siebenthal «Positive Umwelteffekte durch das Verbrennen von unbehandeltem Holz» (10.500) um. Die Initiative verlangt eine Anpassung der rechtlichen Rahmenbedingungen dahingehend, dass unbehandeltes Holz ohne Auflagen verbrannt werden darf. Um dies zu ermöglichen, wird die Brennstoffdefinition in der LRV geändert bzw. erweitert: Mechanisch bearbeitetes Holz, das nicht mit holzfremden Stoffen verunreinigt wurde, wird naturbelassenem Holz gleichgestellt. Dies ungeachtet der Tatsache, ob es sich um unbenutztes, gebrauchtes oder altes Holz handelt. Solches Holz darf damit nicht mehr nur in Restholz-, Altholzfeuerungen oder Kehrichtverbrennungsanalgen verbrannt werden, sondern es kann auch in Kleinfeuerungen thermisch verwertet werden.