Revision der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1)
Mit der Revision der ArGV 1 soll - nebst redaktionellen Anpassungen - der
Begriff der betrieblichen Unentbehrlichkeit bei Nachtarbeit ohne Wechsel mit Tagesarbeit auf Verordnungsstufe konkretisiert werden (neuer Art. 30 Abs. 2bis ArGV 1).