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Abgeschlossen
17. Juni 2009
-
24. Juli 2009
Verordnung zum Geltungsbereich von Artikel 2 Absatz 3 des Geldwäschereigesetzes
Die Verordnung enthält Bestimmungen zum räumlichen Geltungsbereich, zum Begriff des Finanzintermediärs im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 GwG sowie zur Berufsmässigkeit.
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Behörde
Bund
Eidgenössische Finanzverwaltung
Themen
Finanzmarkt
Wirtschaft
Dokumente
Begleitschreiben
Vorlage
In anderen Sprachen
Französisch
Lettre d'accompagnement
Projet
Italienisch
Avamprogetto
Lettera di accompagnamento
Quelle
fedlex.admin.ch