Abgeschlossen
17. Juni 2009 - 24. Juli 2009

Verordnung zum Geltungsbereich von Artikel 2 Absatz 3 des Geldwäschereigesetzes

Die Verordnung enthält Bestimmungen zum räumlichen Geltungsbereich, zum Begriff des Finanzintermediärs im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 GwG sowie zur Berufsmässigkeit.