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Die Konsumkreditverordnung ist an die gemachten Erfahrungen anzupassen: 1. Die Kantone werden davon dispensiert, Kreditvermittler einer Befähigungsprüfung zu unterziehen; einschlägige Berufserfahrung genügt. 2. Der Nachweis der Solvenz soll nicht nur mittels einer Berufshaftpflichtversicherung erbracht werden können. Auch weitere Sicherungsinstrumente kommen in Frage, namentlich die Einrichtung eines Sperrkontos.