Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (Zusatzbotschaft)
Seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) per 1. Januar 1984 hat das UVG keine grundsätzlichen Änderungen erfahren, während sich die Gesetzgebung in anderen Sozialversicherungsbereichen gewandelt hat, weshalb sich gewisse Anpassungen aufdrängen. Entsprechend dem parlamentarischen Auftrag beschränken sich diese auf das Notwendigste, wobei es jedenfalls in Zukunft Überentschädigungen zu verhindern gilt. Zu diesem Zweck werden die lebenslänglich ausgerichteten Invalidenrenten bei Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters in Abhängigkeit des Alters der verunfallten Person im Unfallzeitpunkt gekürzt. Ebenso soll die Definition des Versicherungsbeginns angepasst werden, um Deckungslücken zu schliessen. Zudem werden die unfallähnlichen Körperschädigungen neu umschrieben, um die Praxis und Rechtsprechung zu vereinfachen. Im Weitern wird die Unfallversicherung der arbeitslosen Personen im UVG verankert, ebenso wie für Grossereignisse eine Deckungslimite für die privaten UVG-Versicherer eingeführt wird. Schliesslich werden Anpassungen bezüglich der Organisation der Suva vorgesehen.