Verordnung über die Verminderung der CO<sub>2</sub>-Emissionen von Personenwagen
Die Grundsätze zur Verminderung der CO<sub>2</sub>-Emissionen von Personenwagen sind in den Art. 11d-11i und Art. 13a des revidierten Bundesgesetzes über die Reduktion der CO<sub>2</sub>-Emissionen geregelt. So sind grundsätzliche Bestimmungen zum Geltungsbereich, der Zielwert (130 g CO<sub>2</sub> pro Kilometer im Jahr 2015), ein Ausblick auf weitere Zielwerte für die Zeit nach 2015, Bestimmungen zur individuellen Zielvorgabe, zur Möglichkeit Emissionsgemeinschaften zu bilden, zur Höhe der Sanktionsabgabe bei Zielverfehlung und zur Verwendung allfälliger Sanktionseinnahmen im Gesetz enthalten. In der vorliegenden Verordnung sind detaillierte Bestimmungen zum Vollzug, zu den verwendeten Datengrundlagen, zur Differenzierung der Importeure, zur Berechnung der individuellen Zielvorgaben, zu Fristen, zu Ausnahmeregelungen und zur Berichterstattung enthalten.