Abgeschlossen
13. September 1995 - 15. November 1995

Finanzierung des öffentlichen Verkehrs

Der Bundesrat sieht vor, die drei Finanzierungsanliegen (Treibstoffzollabgabe von 10 Rappen, Beizug der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, Bahnabgabe) in einer neuen Verfassungsbestimmung (neuer Art. 23 der Übergangsbestimmungen zur Bundesverfassung) zusammenzufassen.