Fachhochschulakkreditierungsvereinbarung, Fachhochschulakkreditierungsagenturenverordnung, Fachhochschulakkreditierungsrichtlinien und Teilrevision Fachhochschulverordnung
Der Gesetzgeber sieht in Art. 17a FHSG vor, dass das EVD Richtlinien zur Akkreditierung erlässt und mit den Kantonen vereinbaren kann, die Prüfung der Akkreditierungsgesuche an Dritte zu delegieren. In einer separaten Akkreditierungsverordnung des EVD werden die Anerkennungsvoraussetzungen für externe Akkreditierungsagenturen sowie deren Rechte und Pflichten geregelt. Dies verlangt eine Teilrevision der Fachhochschulverordnung um eine Subdelegationsnorm (Art. 25a FHSV), die das EVD ermächtigt, Vorschriften im Bereich der Anerkennung von Akkreditierungsagenturen zu erlassen. Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) hat die vorliegenden Entwürfe der Rechtserlasse zur Akkreditierung gemeinsam mit der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ausgearbeitet. Auf deren Grundlage sollen Bund und Träger qualitativ hochstehende Ausbildungsinstitutionen und Studienangebote hoheitlich anerkennen und ausgewiesene kompetente Dritte (externe Agenturen) mit der Aufgabe der Gesuchsprüfung beauftragen können. Mit der Akkreditierung werden zudem die Grundlagen für die Diplomanerkennung durch das zuständige Departement geschaffen.