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Mit der Revision soll die Anzahl der in Art. 89a Abs. 6 ZGB aufgeführten Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), die auf patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen anwendbar sind, reduziert werden.