Abgeschlossen
2. April 2012 - 2. Juli 2012

10.324 Kt. Iv. Gewässerschutzgesetz. Teilrevision (BE)

Gemäss dem Vorentwurf sollen Fliessgewässer verbaut oder korrigiert werden dürfen, wenn es sich für die Errichtung einer Deponie für unverschmutztes Aushubmaterial, die auf den vorgesehenen Standort angewiesen ist, als nötig erweist.
Themen
Umwelt
Quelle
fedlex.admin.ch

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