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Mit der Motion vom 15. Juni 2022 "Überhöhte Staatsgebühren jetzt reduzieren!" (GR 20/MO 33/336) wurde verlangt, das Gesetz über die Gebühren und Gemengsteuern der Grundbuchämter und Notariate (GGG; RB 632.1) dahingehend anzupassen, dass die Abgaben, die als Gemengsteuern ausgestaltet sind, einen Kostendeckungsgrad von 120 % nicht übersteigen. Begründet wurde diese Forderung mit der finanziell sehr günstigen Lage des Kantons, die in den letzten Jahren bestand, und mit dem Umstand, dass diese Gemengsteuer ursprünglich deshalb eingeführt worden sei, um angesichts der Defizite in den Jahren 1991–1995 neue Ertragsquellen zu erschliessen. Zudem wurde in der Motion das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip angeführt, wonach eine Gebühr die gesamten Kosten des entsprechenden Verwaltungszweigs nicht überschreiten darf.