Totalrevision des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr
Artikel 46 Absatz 1 der Verfassung des Kantons Glarus (KV) verpflichtet den Kanton und die Gemeinden, den öffentlichen Verkehr (öV) zu fördern. Die Umsetzung des verfassungsmässigen Auftrags wird in der kantonalen öV-Gesetzgebung ausgeführt. Bislang war dies das Gesetz über den öffentlichen Verkehr vom 5. Mai 1996. Vorliegend soll mit der Totalrevision des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr diese Grundlage neu konzipiert und an die insbesondere auf eidgenössischer Ebene veränderten Rahmenbedingungen angepasst werden.