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Die Firma Aarvia Baustoffe AG ist seit 2005 Grundeigentümerin und Betreiberin des Steinbruchs «Steinacher» in Mönthal. Im seit 1953 betriebenen Steinbruch wird hauptsächlich Kalkstein abgebaut, der als Juramergel und Juraschotter für den Strassen-, Wald- und Feldstrassenbau sowie für die Zementherstellung verwendet wird.
Die Wiederauffüllung des Steinbruchs erfolgt gemäss der heute gültigen Bewilligung mit unverschmutzem Aushub. Die Firma Aarvia Baustoffe AG beabsichtigt nun, den Steinbruch nicht mehr mit unverschmutztem Aushub- und Ausbruchmaterial, sondern mit Material des Typs B gemäss Verordnung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (VVEA) aufzufüllen.
Material des Typs B ist auf Deponien des Typs B abzulagern, wenn es nicht verwertet werden kann. Gemäss Art. 5 VVEA haben die Kantone die in der Deponieplanung vorgesehenen Deponiestandorte in ihren Richtplänen auszuweisen. Folglich wird für die Änderung des Materials zur Auffüllung des Steinbruchs «Steinacher» eine Richtplananpassung notwendig. Der Standort «Steinacher» in Mönthal muss vorgängig im kantonalen Richtplan als Deponiestandort festgesetzt werden.
La presente revisione dell'OBCR si prefigge di mettere in atto queste modifiche della legge sulle banche disposte dal Parlamento il 15 giugno 2018 in relazione alla nuova categoria di autorizzazione e della legge federale sul credito al consumo in relazione all'intermediazione di crediti partecipativi.
In seguito alla valutazione della Svizzera per il Gruppo d'azione finanziaria (GAFI) in 2016, delle misure legislative sono necessari per migliorare la conformità della legislazione svizzera con le norme del GAFI e rinforzare in questo modo l'efficacia della lotta contro il riciclaggio di denaro e il finanziamento del terrorismo.
Mit einer Änderung des Planungs- und Baugesetzes (PBG) im Jahr 2011 hat der Kantonsrat den Regierungsrat ermächtigt, den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) zu erklären. Dieser Beitritt erfolgte im Jahr 2015. Mit der anstehenden Revision der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (V PBG) erfolgen nun die Umsetzung der Interkantonalen Vereinbarung und die Harmonisierung der Baubegriffe im zugerischen Recht.
Verschiedene bekannte baurechtliche Begriffe müssen deshalb neu gefasst werden, was zu einem erheblichen Umbau der Verordnung führt und damit eine Totalrevision rechtfertigt. Gleichzeitig wird auch dem Wunsch der zugerischen Gemeinden sowie dem Auftrag des Kantonsrats aufgrund der Änderung des PBG vom 22. Februar 2018 nachgelebt, nicht nur eine interkantonale, sondern ebenfalls eine weitgehende innerkantonale Vereinheitlichung des zugerischen Baurechts anzustreben.
Die definitive Umsetzung erfordert nicht nur die Anpassung der baurechtlichen Begriffe in der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz, sondern sie wird auch eine Revision der gemeindlichen Ortsplanungen zur Folge haben. Die Ortsplanungsrevisionen sollen deshalb bis 2025 abgeschlossen sein. Bis dahin wird die derzeit geltende Verordnung noch in jenen Gemeinden angewendet, welche die Ortsplanungsrevision und damit die Anpassung an das neue Recht noch nicht vollzogen haben.
Die Schweiz muss international nicht mehr akzeptierte Steuerprivilegien für Statusgesellschaften abschaffen. Diesen droht deshalb ein massiver Steueraufschlag. Damit die betroffenen Firmen nicht abwandern, muss schweizweit und insbesondere im Kanton Schaffhausen rasch eine steuerlich attraktive Lösung gefunden werden.
Der Anteil der Statusgesellschaften ist im Kanton Schaffhausen deutlich höher als in den meisten anderen Kantonen, weshalb im Zuge der Reform besonders grosse Einnahmen der direkten Bundessteuer, aber auch Kantons- und Gemeindesteuern auf dem Spiel stehen. Eine Reform des Unternehmenssteuerrechts ist unverändert dringlich.
Der Regierungsrat hat das Finanzdepartement ermächtigt, den Entwurf zu einer Änderung des Steuergesetzes (Teilrevision 2020) in die Vernehmlassung zu geben. Im Wesentlichen sollen Vorgaben des Bundesrechts (insbesondere der Steuervorlage 2017) in kantonales Recht überführt werden.
Für verschiedene kantonale Steuerarten werden Umsetzungs- und zusätzliche Begleitmassnahmen vorgeschlagen. Diese Massnahmen werden teilweise zu Minder-, unter dem Strich voraussichtlich zu massvollen Mehreinnahmen führen.
Am 14. September 2015 hat der Kantonsrat den Entwurf eines Gesetzes über die Sexarbeit abgelehnt.
Mit dem am 17. Mai 2016 erheblich erklärten Postulat P 50 von Jim Wolanin über den Kampf gegen die Ausbeutung im Sexgewerbe sollen einzelne Elemente des Gesetzesentwurfes – wie die Einführung einer Bewilligungspflicht für Indoor-Sexbetriebe und die in diesem Zusammenhang vorgesehene Erweiterung der Kontrollmöglichkeiten durch die Polizei – in ein bestehendes Gesetz integriert werden.
Die Vorlage hat in erster Linie das Ziel, die neuen bundesrechtlichen Vorgaben zur Unternehmensbesteuerung termingerecht in das kantonale Steuerrecht zu überführen und hier umzusetzen. Die zentrale Massnahme ist die Abschaffung der besonderen Steuerstatus (Holding-, Domizil- und Verwaltungsgesellschaften). Teilweise als Ersatz dieser verpönten Steuerregimes stellt das Bundesrecht Instrumente zur Verfügung, die international akzeptiert sind. Dabei handelt es sich um eine Patentbox, die für die Kantone verbindlich ist, und um einen fakultativen Zusatzabzug für Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen.
Die Patentbox entlastet Gewinne aus Patenten und vergleichbaren Rechten um bis zu 90% von der Gewinnsteuer. Der Zusatzabzug erlaubt es, neben dem tatsächlichen Aufwand für Forschung und Entwicklung bis zu 50% dieser Aufwendungen zusätzlich abzuziehen. Diese Instrumente sollen im kantonalen Recht voll ausgeschöpft werden. Um eine minimale Besteuerung sicherzustellen, soll aber die Entlastung auf 50% des Gewinns vor diesen Ermässigungen begrenzt werden.
Aufgrund des revidierten Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) und der dazugehörigen Raumplanungsverordnung (RPV) haben die Kantone ihre Richtpläne bis 2019 an die neuen gesetzlichen Bestimmungen anzupassen. Mit der nun erfolgten Überarbeitung seines Richtplans erfüllt der Kanton Obwalden nicht nur die Vorgaben des Bundes: Er nutzt gleichzeitig die Chance, seine Stärken als Wohn-, Wirtschafts- und Tourismusstandort nachhaltig weiterzuentwickeln.
La vigente ordinanza sulle attività a rischio viene sottoposta a revisione totale per tener conto dei nuovi sviluppi nel campo delle attività all'aperto, consentire ai Cantoni una più facile esecuzione e regolare nuove categorie professionali nate nel campo delle attività all'aperto. Oltre a ciò si è ristrutturato l'ambito concernente la certificazione.
Il terzo rapporto sull'efficacia della perequazione finanziaria tra Confederazione e Cantoni comprende gli anni 2016-2019. Ne risulta che negli ultimi anni gli obiettivi della perequazione finanziaria sono stati ampiamente raggiunti, ma vi è comunque margine di manovra in particolare in merito all'impostazione della dotazione della perequazione delle risorse e all'obiettivo della dotazione minima. Il Consiglio federale propone pertanto una modifica della LPFC.
Il «Rapporto sull'efficacia 2016-2019 della perequazione finanziaria tra Confederazione e Cantoni» può essere ottenuto dal 1° maggio in una versione stampata: finanzausgleich@efv.admin.ch.
Für öffentliche Veranstaltungen auf öffentlichem Grund und für öffentliche Veranstaltungen auf privatem Grund mit mehr als 500 Personen ist die Verwendung von Mehrweggeschirr Pflicht. Die Motion von Oskar Herzig-Jonasch und Ernst Mutschler bzw. der der Regierung dazu überwiesene Anzug verlangt, die Herbstmesse von der Mehrweggeschirrpflicht auszunehmen sowie die Möglichkeit, weitere Ausnahmen von der Mehrweggeschirrpflicht zu gewähren, wenn geeignete Massnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Abfall getroffen werden.
Das baselstädtische Gastgewerbe war früher vom Wirtschaftsgesetz reglementiert. Es gab Bedürfnisklauseln und Polizeistunden. Seit 2005 kennen wir das Gastgewerbegesetz. Obwohl noch relativ jung, befriedigt es in der heutigen Praxis nicht mehr vollständig. Gewisse Voraussetzungen für die Führung eines Gastgewerbebetriebes erweisen sich als Stolpersteine für eine lebendige Gastroszene. Es besteht also Veränderungsbedarf, damit die Gastroszene in Basel attraktiv bleibt.
Die Firma Merz Baustoff AG baut im Gebiet «Niderhard» nordwestlich von Birmenstorf Kies ab. Die Rohstoffreserven reichen in diesem Gebiet inklusive der anstehenden Erweiterung «Niderhard Nord» bei gleichbleibender Abbauintensität noch für weitere rund vier Jahre. Somit kann die regionale Kiesversorgung mit der aktuell beantragten Festlegung des Gebiets «Niderhard Nord» als Materialabbauzone im Kulturlandplan der Gemeinde Birmenstorf voraussichtlich bis ca. 2021 gesichert werden.
Nun möchte die Firma Merz Baustoff AG darüber hinaus in dieser Region Kies abbauen und die mittelfristige Versorgung von Wandkies sicherstellen. Da das im Richtplan als Zwischenergebnis eingetragene Gebiet «Niderhard Mitte» teilweise überbaut und die Abbauhöhe zu gering ist, kommt es für einen weiteren Materialabbau im Gebiet «Niderhard» nicht in Frage. Deshalb wird angestrebt, den regionalen Bedarf der nächsten 15 bis 20 Jahre mit der Erschliessung des Gebiets «Grosszelg» zu decken.
Gleichzeitig würde ein regionales Auffüllvolumen für unverschmutzten Aushub geschaffen und zur Entlastung eines mittelfristig erwarteten Verwertungsengpasses dienen. Um einen möglichst nahtlosen Übergang vom aktuellen Abbaugebiet «Niderhard» ins Gebiet «Grosszelg» zu erreichen, soll zur Vermeidung einer Versorgungslücke das neu zu erschliessende Gebiet dem Materialabbau ab 2021 zur Verfügung stehen.
Die Fachgruppe Dolmetscherwesen hat die Dolmetscherverordnung einer Totalrevision unterzogen und eine Vernehmlassungsvorlage ausgearbeitet. Eine Revision haben die Themenbereiche Organisation/Struktur, Aufnahme- und Löschungsverfahren, Entschädigungen und interkantonale Zusammenarbeit erfahren. Hierbei wurden die neuere Gesetzgebung und die bisherige Rechtsprechung mitberücksichtigt.
Die Vernehmlassungsunterlage beschränkt sich im Wesentlichen auf die in einer Umfrage vom Frühjahr 2017 ermittelten Anpassungsvorschläge. Die Vorschläge wurden von einer Begleitgruppe priorisiert und bearbeitet. Die Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen sind ebenfalls in einer Beilage zusammengestellt, und in einer weiteren Beilage werden aus Transparenzgründen auch die nicht weiterverfolgten Änderungsvorschläge aufgelistet.
Die im Zusammenhang mit dem neuen Lohnsystem (NeLo) erforderlichen Anpassungen wurden bereits im Rahmen des III. Nachtrags zur Personalverordnung umgesetzt. Die in der Zwischenzeit von einer interdepartementalen Arbeitsgruppe vorgeschlagenen Verordnungsanpassungen zur Flexibilisierung des Personalrechts der Gesundheitsinstitutionen werden in einem eigenständigen V. Nachtrag zur Personalverordnung erfolgen.
Wegen der von der Arbeitsgruppe vorgeschlagenen umfassenden Geltung der neuen Bestimmungen für sämtliche selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und des dadurch erweiterten Adressatenkreises wird derzeit ein Vorvernehmlassungsverfahren durchgeführt. Es ist vorgesehen, das eigentliche Vernehmlassungsverfahren hierzu in der ersten Juni-Hälfte zu eröffnen.
Die kantonalen Spitalunternehmen Luzerner Kantonsspital (LUKS) und Luzerner Psychiatrie (lups) sollen von öffentlich-rechtlichen Anstalten in zwei Aktiengesellschaften im alleinigen Eigentum des Kantons Luzern umgewandelt werden.
Dadurch sollen die Unternehmen noch enger mit anderen Anbietern zusammenarbeiten können sowie in Bezug auf Organisation und Führung transparenter und flexibler werden.
Mit dem Tourismusförderungsgesetz vom 25. April 1999 (TFG, GS 935.100) wurde die gesetzliche Grundlage für die Tourismusförderung durch den Kanton und die am Tourismus interessierten Wirtschaftszweige sowie für die Beschaffung der dazu notwendigen Mittel geschaffen. Ziel der kantonalen Tourismusförderung ist es, den Erhalt und eine ausgewogene Entwicklung des Tourismus zu fördern.
Gestützt auf das Tourismusförderungsgesetz hat der Grosse Rat am 13. September 1999 die Tourismusförderungsverordnung (TFV, GS 935.110) erlassen. Darin werden die Höhe der Beiträge und die Befreiung von der Abgabepflicht geregelt. Der Grosse Rat hat die Verordnung letztmals am 20. Juni 2016 revidiert.
Im Zuge dieser Revision wurde auch der rechtliche Rahmen der kantonalen Tourismusgesetzgebung näher geprüft. Es wurden verschiedene Mängel erkannt, die hauptsächlich mit der Systematik des Gesetzes zusammenhängen. Dies zeigt sich zum Beispiel darin, dass die Beherbergungs- und Gastwirtschaftsbetriebe auf den für die Logiernächte zu bezahlenden Beiträgen Mehrwertsteuern entrichten müssen. Dieses Ergebnis resultiert aus Art. 12 des bestehenden Gesetzes, wonach die Abgabe den Beherbergungs- und Gastwirtschaftsbetrieben auferlegt wird. Wäre der Gast und nicht der Beherbergungsbetrieb abgabepflichtig, handelte es sich nicht um eine Beherbergungsabgabe, sondern um eine Kurtaxe, für die keine Mehrwertsteuer zu bezahlen ist. In der Praxis werden ausserdem die Beherbergungsabgaben wie Kurtaxen erhoben, obwohl sie es rechtlich nicht sind. Zudem müssen die Erträge aus den Tourismusabgaben gemäss langjähriger bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Interesse der Abgabepflichtigen, also zum Beispiel der Hotelbetriebe oder der Vermieter von Ferienwohnungen verwendet werden.
Mit Beherbergungsabgaben können also Marketingausgaben finanziert werden. Demgegenüber sind Kurtaxen im Interesse des Gastes zu verwenden, sie sind also zur Finanzierung von Gästekarten usw. einzusetzen. Heute werden die eingenommenen Erträge nicht getrennt und je nach Herkunft (Beiträge der Beherbergungs- und Gastwirtschaftsbetriebe sowie Beiträge der übrigen am Tourismus interessierten Unternehmen und Betriebe) verwendet. Die Korrekturen verlangen nach einer Totalrevision des Gesetzes.