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L'adeguamento del sistema per l'elezione del Gran Consiglio è necessario a seguito dell'invito formulato dal Tribunale federale all'indirizzo del Cantone dei Grigioni a creare un regolamento elettorale conforme alla Costituzione in vista delle prossime elezioni per il rinnovo del Gran Consiglio.
Il Tribunale federale ha stabilito che il sistema maggioritario attualmente vigente nel Cantone dei Grigioni per l'elezione del Gran Consiglio è in ampia misura, ma non completamente, conforme ai requisiti costituzionali. Ciò considerato è certo che le elezioni per il rinnovo del Gran Consiglio previste nel 2022 non potranno più avvenire secondo il sistema elettorale attuale. Es ist notwendig, das Wahlsystem anzupassen. A tale scopo saranno presumibilmente necessari una modifica della Costituzione con votazione popolare obbligatoria nonché l'adeguamento di leggi e ordinanze.
Auf Anstoss des Kantonsgerichts und Bezirksgerichts möchte die Standeskommission eine Teilrevision der Vorschriften über die Gerichtsorganisation vornehmen. Die Änderungen betreffen hauptsächlich die Zusammensetzung der Spruchkörper der Gerichte. Weiter soll das Jugendgericht dem Bezirksgericht angegliedert werden. Schliesslich soll die Behörde bezeichnet werden, die zur Vollstreckung von Gerichtsentscheiden beigezogen werden kann, wenn dafür Zwangsmassnahmen ergriffen werden müssen.
Von den Änderungen betroffen sind das Gerichtsorganisationsgesetz und die Einführungsgesetze zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung.
Das Bezirksgericht besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten mit juristischem Hochschulabschluss und sechs Mitgliedern, zum überwiegenden Teil juristische Laien. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft getreten, mit der unter anderem die Funktion des Zwangsmassnahmengerichts eingeführt wurde. Die Einzelrichterinnen oder Einzelrichter, welche diese Funktion ausüben, ordnen die Untersuchungs- und Sicherhaft an und sind für die Anordnung oder Genehmigung von weiteren Zwangsmassnahmen zuständig. Zwangsmassnahmenrichterinnen und -richter können im gleichen Fall nicht mehr als Sachrichterin oder Sachrichter tätig sein. Dies gilt sowohl für Richterinnen und Richter als auch für Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber. Die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung, die ebenfalls am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist, enthält eine analoge Regelung für den Jugendbereich.
Das Amt des Zwangsmassnahmengerichts wird heute von einer Einzelrichterin oder einem Einzelrichter des Bezirksgerichts ausgeübt. Da das Zwangsmassnahmengericht an 365 Tagen einen Pikettdienst anbieten muss, haben sich mit dem heutigen System immer wieder Schwierigkeiten bei der Einhaltung der zeitlichen Vorgaben ergeben. Es wird daher vorgeschlagen, dass mit einem Nachbarkanton eine interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit für das Zwangsmassnahmengericht abgeschlossen wird, um bei Bedarf jederzeit auf dessen Pikett-Pool von Zwangsmassnahmenrichterinnen und -richtern zurückgreifen zu können.
Da die Gerichtsbehörden in der Kantonsverfassung beschrieben werden und das Zwangsmassnahmengericht im Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) und im Einführungsgesetz zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO), ist eine Revision der Kantonsverfassung und der beiden Strafprozesserlasse (EG StPO und EG JStPO) notwendig.
Die Überwachung von Hilfsbedürftigen bei Verdacht auf missbräuchlichen Sozialhilfebezug soll gesetzlich verankert werden. Dazu braucht es eine Änderung des Sozialhilfegesetzes. Ein entsprechender Gesetzesentwurf schickt der Regierungsrat nun in eine externe Vernehmlassung.
Le contraffazioni che violano diritti della proprietà intellettuale (in particolare marchi, brevetti, design e diritti d'autore) causano danni notevoli. Il disegno introduce una procedura semplificata per la distruzione di piccole spedizioni che si sospetta violino diritti della proprietà intellettuale. In Svizzera, i titolari di diritti della proprietà intellettuale possono chiedere all'Amministrazione federale delle dogane (AFD) che siano trattenute le merci contraffatte. La modifica prevede che l'AFD contatti il richiedente soltanto se è chiaro che l'acquirente della merce si oppone alla distruzione.
Die totalrevidierte Ordnungsbussenliste wird wie heute als Anhang zur kantonalen Ordnungsbussenverordnung ausgestaltet sein. Im Vergleich mit der früheren Fassung verfügt die revidierte Ordnungsbussenliste über mehr Ordnungsbussentatbestände.
Der Grund besteht nicht darin, dass im kantonalen Recht mehr Übertretungsstraftatbestände geschaffen worden wären, sondern dass zusätzliche Übertretungstatbestände neu im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden können (z.B. Verstösse gegen das Taxigesetz oder das Waldgesetz Basel-Stadt). Dies führt im Rahmen dieser Straftatbestände zu einer Erleichterung sowohl für die fehlbaren Personen als auch für die Strafverfolgungsbehörden.
Mit der Vorlage sollen punktuelle Anpassungen am kantonalen Anwaltsgesetz, welches seit 1. Januar 2001 in Kraft ist, erfolgen. Damit wird der erheblich erklärte Auftrag Markus Spielmann (FDP.die Liberalen, Starrkirch-Wil) zur Überprüfung und Anpassung der Anwaltsaufsicht (KRB Nr. A 11/2018 vom 6. November 2018) umgesetzt. Die Vorlage beruht auf den Empfehlungen der vom Regierungsrat eingesetzten Arbeitsgruppe, welchen er sich anschliesst. Im Wesentlichen sollen folgende Änderungen vorgenommen werden:
- Paritätische Zusammensetzung der Anwaltskammer bei gleichbleibender Anzahl Mitglieder und Ersatzmitglieder (je 5), indem neben 2 im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen und 2 den solothurnischen Gerichten angehörenden Personen ein weiteres fachlich ausgewiesenes Mitglied, welches weder in einem Anwaltsregister eingetragen, noch an einem Gericht oder in der Strafverfolgung tätig ist, gewählt wird (§ 11 Abs. 2 AnwG);
- Einführung von Präsidialkompetenzen für bestimmte Geschäfte (Eintragungen und Löschungen im Anwaltsregister, Entbindung vom Berufsgeheimnis zwecks Geltendmachung von Honorarforderungen, vorsorgliche Massnahmen; § 11ter AnwG);
- Schaffung einer gesetzlichen Grundlage, um bei mutwilliger oder grobfahrlässiger Anzeigeerstattung der Anzeigerschaft die Verfahrenskosten und eine Entschädigung zugunsten des Anwalts oder der Anwältin auferlegen zu können (§ 15 Abs. 2 AnwG);
- Anpassung der Gebührenregelungen für Eintragungen und Löschungen im Anwaltsregister sowie für die Erteilung und Löschung der Berufsausübungsbewilligung als Notarin oder Notar in aufwändigen Fällen (§§ 31 und 94 GT);
- Ausweitung des Verbots für nebenamtliche Richterinnen und Richter, Parteien vor demjenigen Gericht zu vertreten, dem sie selbst angehören, auf Amtsrichterinnen und Amtsrichter sowie Mitglieder der Schlichtungsbehörden für Miet- und Pachtverhältnisse (§ 91bis Abs. 3 GO);
- Ergänzung der Strafnorm auf die unbefugte Parteivertretung vor Behörden (§ 17 Abs. 2 AnwG).
Das heutige Wahlorgan für die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Anwaltskammer (Regierungsrat) soll bestehen bleiben. Ein Wechsel zu einer Wahl durch den Kantonsrat wird als nicht sachgerecht beurteilt, nachdem es sich bei der Anwaltskammer um eine Kommission der Berufsaufsicht handelt. Jedoch soll das Vorschlagsrecht des Solothurnischen Anwaltsverbandes und der Gerichtsverwaltungskommission, welches sich bisher in der Praxis bewährt hat, im Gesetz verankert werden (§ 11 Abs. 3bis AnwG).
Le fondazioni beneficiano già oggi di condizioni quadro favorevoli grazie all'attuale diritto liberale in materia di fondazioni. Ciononostante, per la Commissione è importante rafforzare ulteriormente l'attrattiva della piazza svizzera per le fondazioni. Secondo la Commissione queste misure rispondono a esigenze reali, sono moderate e praticabili. Inoltre, dato che la loro attuazione non necessita di una revisione totale del diritto in materia di fondazioni, viene garantito il mantenimento delle basi legali consolidate.
Aufgrund des im Kanton Solothurn per 1. Januar 2018 eingeführten «risikoorientierten Sanktionenvollzugs (ROS)» und des damit verbundenen Anliegens, die Schnittstellen zwischen allen in den Justizvollzug involvierten Behörden zu optimieren, besteht ein ausgewiesener Bedarf für eine Teilrevision des Gesetzes über den Justizvollzug (JUVG). Inhaltlicher Schwerpunkt der Vorlage sind:
1) Institutionalisierter, effizienter Informationsaustausch zwischen den Behörden des Justizvollzugs, den anderen – über vollzugsrelevante Informationen verfügenden – Behörden und den für einzelne Aufgaben des Justizvollzugs beigezogenen Dritten, – ausschliessliche Zuständigkeit der Amtsgerichte für die Rechtsfolgen nach sich ziehende Aufhebung von Massnahmen (d.h. stationäre therapeutische oder ambulante Massnahmen).
2) Anordnung vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft durch das Amt für Justizvollzug (AJUV).
3) Parteistellung des AJUV in Verfahren bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichts.
4) Vereinfachtes Melderecht des AJUV an die Kantonspolizei bzw. deren Bedrohungsmanagement in Bezug auf Wahrnehmungen betreffend potenzielle Gefährderinnen und Gefährder.
Die Vorlage ist wirtschaftlich und nachhaltig, da durch punktuelle organisationsrechtliche Anpassungen effizientere, ressourcenschonendere Verfahrensabläufe ermöglicht werden, und trägt zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger bei. Die Änderungen des JUVG sollen voraussichtlich per 1. Juli 2021 in Kraft treten.
Nel quadro del nuovo diritto in materia di protezione degli adulti, il Consiglio federale ha emanato un’ordinanza con disposizioni sull’investimento e la custodia dei beni delle persone sotto curatela o tutela. Queste disposizioni sono entrate in vigore il 1° gennaio 2013 unitamente alla legge. Da allora si è constatato che diversi punti poco chiari rendono difficile un’applicazione uniforme, segnatamente per quanto riguarda l’ambito della funzione di guida dell’ordinanza e lo standard di diligenza applicabile. La revisione totale dell’ordinanza sull’amministrazione di beni nell’ambito di una curatela o di una tutela mira a risolvere questi problemi. Oltre a precisazioni importanti per la prassi, la revisione totale include piccoli e grandi adeguamenti di carattere materiale resisi necessari dall’entrata in vigore dell’ordinanza.
L'adozione di una misura di protezione degli adulti o di un mandato precauzionale valido può comportare una limitazione dell'esercizio dei diritti civili della persona in questione. I negozi giuridici conclusi con una persona incapace di esercitare i diritti civili sono nulli. Per una parte contrattuale è dunque importante sapere se la controparte è capace di esercitare i diritti civili. L'ordinanza disciplina l'informazione relativa al sussistere di una misura di protezione degli adulti o di un mandato precauzionale valido e ai suoi effetti.
Das geltende Volksschulgesetz wird im September 2019 50 Jahre alt. In den vergangenen 50 Jahren wurde das Gesetz mehrmals revidiert und hat aufgrund dynamischer Ansprüche an die Volksschule verschiedene grundlegende Änderungen erfahren. Durch die zahlreichen Revisionen ist das Gesetz schwer lesbar geworden. Die Übersichtlichkeit und der logische Aufbau haben gelitten. Es haben sich Widersprüche zu anderen Rechtsgrundlagen und Lücken gezeigt.
Das Gesetz soll deshalb einer Nachführung unterzogen werden. Mit einer Nachführung werden die Grundwerte und inhaltlichen Ziele unverändert belassen, der Aufbau jedoch neu gestaltet. Das Gesetz wird übersichtlicher und logischer aufgebaut. Veraltete Begriffe werden durch zeitgemässe ersetzt. Widersprüche zu anderen Rechtsgrundlagen werden beseitigt.
Unklare Formulierungen werden korrigiert. Inhaltliche Änderungen werden bedarfsgerecht, jedoch zurückhaltend vorgenommen. Als wesentliche Neuerungen sollen umfassende Meldepflichten und Melderechte bei Gefährdungen und laufenden Strafverfahren gesetzlich verankert sowie die Bewilligungspflicht für die Unterrichtstätigkeit verschärft werden. Zudem enthält das nachgeführte Gesetz verschiedene Bestimmungen über die Datenbearbeitung.
Mit der Nachführung wird das Volkschulgesetz der heutigen Zeit angepasst. Durch eine dynamische Ausgestaltung des Gesetzes wird künftigen Entwicklungen im Bereich der Volksschulen Rechnung getragen.
Aufgrund verschiedener neuer Regelungen auf Bundesebene sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht Anpassungsbedarf im Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB), im Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO), im Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA), im Dekret über die Verfahrenskosten (VKD) sowie im Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif).
Elektronische Überwachung von zivilrechtlichen Schutzmassnahmen: Die erste Vorlage betrifft die kantonalen Ausführungsbestimmungen für die Einführung der elektronischen Überwachung von zivilrechtlichen Schutzmassnahmen. Dafür sollen die kantonalen Ausführungsbestimmungen im EG ZGB geschaffen werden.
Änderungen im Bereich des Handelsregisterrechts: Die zweite Vorlage enthält Anpassungen von Verweisungen beziehungsweise von Referenzen im EG ZGB sowie in der EG ZPO, welche aufgrund von Änderungen auf Bundesebene im Bereich des Handelsregisterrechts notwendig sind.
Änderungen im EG ZPO: Im EG ZPO sind zudem aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Bereich der Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach KVG Änderungen notwendig. Ausserdem besteht bei zwei Bestimmungen Präzisierungsbedarf.
Gebühren für die von der Anwaltskommission durchgeführten Verfahren: In der vierten Vorlage soll die gesetzliche Grundlage geschaffen werden, damit die Anwaltskommission für alle von ihr durchgeführten Verfahren Gebühren erheben kann. Dazu ist eine Änderung des EG BGFA vorgesehen.
Änderung des VKD: Das VKD soll so angepasst werden, dass die Staatsanwaltschaft und die Gerichte in Strafverfahren bei einfachen Fällen eine Pauschalgebühr festlegen können, die auch die Auslagen abdeckt.
Änderung des Anwaltstarifs: Durch die Änderung des Anwaltstarifs sollen zwei bundesgerichtliche Urteile im Rahmen der Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Zivilbereich und der Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Strafrecht umgesetzt werden.
Das Gesetz über den Ausstand stammt aus dem Jahr 1977. Es weist punktuell Lücken und Unklarheiten auf. So regelt es etwa das Ausstandsgesuch und das Verfahren der Behandlung von Ausstandsgesuchen nicht. Mit dem Begriff der Aufsichtsbehörde schafft es zudem Auslegungsprobleme hinsichtlich der Zuständigkeitsordnung. Auch sind die Folgen der Verletzung der Ausstandsvorschriften im Gesetz selbst nicht verankert. Das geltende Gesetz soll daher einer Teilrevision unterzogen werden.
Das Polizeigesetz trat am 1. Januar 2007 in Kraft und hat sich in der Praxis bewährt. In einigen Bereichen hat sich jedoch gezeigt, dass die Voraussetzungen und der Rahmen für das polizeiliche Handeln zu wenig klar geregelt sind, die geltende Praxis rechtlich nicht umfassend abgestützt ist sowie der Rechtsschutz bei polizeilichen Massnahmen verbessert werden soll. Zudem besteht Handlungsbedarf aufgrund des übergeordneten Rechts, der Rechtsprechung sowie verschiedener parlamentarischer Vorstösse, welche mit der vorgeschlagenen Revision des Polizeigesetzes umgesetzt werden sollen.