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Concluse
30. aprile 2024 - 2. luglio 2024
Motion Franz Freuler, Ergänzung der Verordnung zum kantonalen Jagdgesetz
Motion Franz Freuler, Glarus, und Unterzeichnende «Ergänzung des Artikels 14 der Verordnung zum kantonalen Jagdgesetz»
Die Motion verlangt die Anpassung respektive Ergänzung von Artikel 14 der Verordnung zum
kantonalen Jagdgesetz (Jagdverordnung, kJV). Artikel 14 kJV wird in der Verordnung im Kapitel 3 «Jagdzeiten und Schontage» geführt. Darin geht es um die Regelung der Jagd (Jagdperiode, Nachtjagd, Schontage, Betreten des Jagdgebietes). Artikel 14 kJV ermächtigt den Regierungsrat, beim Auftreten neuer und bei starker Vermehrung geschützter Wild- und Vogelarten mit vorheriger Zustimmung des Bundesamtes Massnahmen zur Reduktion des
Bestandes zu treffen. Die Bestimmung stützt sich auf Artikel 12 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (eidg. Jagdgesetz, JSG). Bezweckt wird die Verhütung von Wildschäden durch die Regulation sich stark vermehrender geschützter Tierarten.
Die Motion spricht nicht von einer Bejagung oder Regulation, welche besondere Massnahmen im Sinne von Artikel 14 kJV benötigen, sondern von einem Monitoring für Grossraubtiere. Dieses kann zwar durchaus Regulationsmassnahmen begünstigen, soll gleichzeitig
aber auch Grundlagen für die Forschung schaffen, indem die Daten auch der Wissenschaft
zur Verfügung gestellt werden sollen (vgl. Motionstext). Mit einem neuen Artikel 43a «Pilotprojekt Wolfsmonitoring» soll die erforderliche
Rechtsgrundlage für die Durchführung des Pilotprojekts geschaffen werden.