Vernehmlassung zum Entwurf des Verordnung über die Kosten der Kantonspolizei
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 141 IV 465) hat bei unserer geltenden Gesetzgebung zu Änderungsbedarf geführt, insbesondere was die Definition von Gebühren und Auslagen und die Einzelheiten ihrer Fakturierung anbelangt.
Das Ziel der neuen Verordnung über die Kosten der Kantonspolizei besteht demnach in einer inhaltlichen und
formalen Vereinfachung. In diesem Sinne beschränkt sich der Vorentwurf der Verordnung in den Grundzügen
darauf, die Kategorisierung der Kosten anzupassen und einige Fakturierungsgrundsätze festzulegen. Des Weiteren
enthält der Verordnungsentwurf einen Anhang, in dem alle Beträge der Kosten, welche die Kantonspolizei gemäss
der Verordnung erheben kann, aufgeführt sind.