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Mit dem kantonalen Richtplan werden die auf den Raum wirksamen Tätigkeiten der Bevölkerung, des Staats und der Wirtschaft aufeinander abgestimmt und langfristig gesteuert. Der Richtplan ist behördenverbindlich. Mit der Anpassung oder Nicht-Anpassung des Richtplans wird ein grundsätzlicher Entscheid gefällt.
Um die Rechtssicherheit und die Benutzerfreundlichkeit des Richtplans zu erhöhen und um die Diskussion über die kommerzielle Nutzung der Windenergie im Kanton Aargau zu versachlichen, ist es sinnvoll, die Gebiete, die dem Planungsgrundsatz A entsprechen, zu bezeichnen und kartografisch darzustellen. Mit dieser Einengung ist die Ausgangslage für die Gemeinden und Regionalplanungsverbände wie auch für die potenziellen Investoren klar.
Gemäss Beschluss 1.3 sollen in einem Gebiet mindestens drei gleichartige Windkraftanlagen gleichzeitig erstellt werden können. Erfüllt ein Gebiet grundsätzlich die Anforderungen für die Nutzung der Windenergie ist es zweckmässig, dass so viele Windkraftanlagen innerhalb des nutzbaren Perimeters erstellt werden können, wie möglich.